Zivilprozesskosten absetzbar - geänderte BFH Rechtsprechung
15. Juli 2011 - Von André Hundertmark, Steuerberater
Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 12.05.2011 - VI R 42/10; veröffentlicht am 13.07.2011).
Außergewöhnliche Kosten können in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Dies wirkt sich steuerlich aus, soweit die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschritten wird. Außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwachsen und die bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes nicht entstehen.
Kosten für Zivilprozesse konnten nach bisheriger Rechtsprechung nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen handelte.
Nach der neuen BFH Rechtsprechung sind nun Zivilprozesskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, soweit die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ohne Erfolgsaussicht erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg des Prozesses mindestens genauso wahrscheinlich ist, wie in Misserfolg.
Sollten Ihnen Zivilprozesskosten entstehen, lassen Sie bitte die Absetzbarkeit im Zuge der Einkommensteuererklärung durch uns prüfen.