Neuregelung § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung betreffend des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
19. Dezember 2011 - Von Maria Czekala
Die Neuregelung des § 17a UStDV tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Die Regelung betrifft die Lieferung von Waren in ein EG-Land. Betroffen sind also nur Warenverkäufe und nicht etwa Dienstleistungen.
Bisher musste je nach Beförderungsart in unterschiedlicher Weise nachgewiesen werden, dass die Ware über die Grenze befördert wurde. Dies wird nunmehr vereinheitlicht, was grund-sätzlich zu begrüßen ist und zu einer größeren Sicherheit führt. In Zukunft muss - unabhängig von der Art der Beförderung - eine
"Gelangensbestätigung" beschafft und aufbewahrt werden. Diese Bestätigung wird immer im Nachhinein, also nach Grenzübertritt bzw. Eintreffen der Waren bei dem Kunden ausgestellt. Der Kunde oder der Spediteur bescheinigt sinngemäß: "Ich bestätige, dass ich die Ware lt. Lieferschein Nr. …. nach Italien befördert habe." Vordrucke für den von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Text werden in Kürze veröffentlicht. Laut BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungs-regelung bis zum 31. März 2012 geschaffen. Für ausgeführte Lieferungen bis Ende März 2012 wird es nicht beanstandet, wenn die Nachweisbelege für die Umsatzsteuerfreiheit noch nach der alten Regelung geführt werden.
Die neue Regelung hat den Vorteil, dass in Zukunft nur noch eine einheitliche Bestätigung ausgestellt werden muss. Anders als bisher spielt es dann keine Rolle mehr, wer die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert. Andererseits ist damit auch ein erhöhter Arbeitsanfall verbunden, weil nach Warenlieferung überwacht werden muss, ob die Gelangensbestätigungen zugeschickt werden. Es muss also gegebenenfalls mit dem Kunden gesprochen werden, eventuell auch Mahnungen verschickt werden. Wenn die Gelangensbestätigung nicht vorgelegt werden kann, bedeutet dies, dass die Umsatzsteuer-freiheit nicht nachgewiesen werden kann und damit ein ganz erheblicher Nachteil durch Nacherhebung der Umsatzsteuer zulasten des Lieferers entsteht. Es muss also dringend darauf geachtet werden, dass innerbetrieblich organisiert wird, dass die Galangensbestätigungen angefordert werden. Die einfachste Form dürfte die Zusendung von bereits ausgefüllten Vordrucken zusammen mit der Rechnung sein.
Soweit befürchtet werden muss, dass die Gelangensbestätigung nicht nachgereicht wird, kann eine sogenannte Bruttorechnung ausgestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Abrechnung so gestalten ist, dass keine Umsatzsteuer gesonderter ausgewiesen wird. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Umsatzsteuer nach § 14c Umsatzsteuergesetzt gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird.