Steuervereinfachungsgesetz 2011

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Steuervereinfachungsgesetz 2011: Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderbetreuungskosten, Kindergeld, Entfernungspauschale, verbilligte Vermietung / Vermietung an Angehörige und elektronische Rechnungen im Umsatzsteuergesetz.
06. Dezember 2011 - Von André Hundertmark, Steuerberater

Arbeitnehmer-Pauschbetrag:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde rückwirkend für das gesamte Jahr 2011 auf € 1.000,00 angehoben. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, deren Werbungskosten unter diesem Betrag liegen, zukünftig keine einzelnen Werbungskosten nachweisen müssen, sondern immer der Pauschbetrag angesetzt wird.

Bisher betrug der Pauschbetrag € 920,00. Die Änderung betrifft demzufolge Arbeitnehmer, deren Werbungskosten zwischen € 920,00 und € 1.000,00 liegen.

Arbeitnehmer, deren Werbungskosten über € 1.000,00 liegen, müssen weiterhin die einzelnen Werbungskosten nachweisen, um den höheren Betrag als Werbungskosten geltend zu machen.


Kinderbetreuungskosten:

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 je Kind als Sonderausgaben in der Steuererklärung steuermindernd abgesetzt werden.

Bis einschließlich 2011 musste hierbei unterschieden werden, ob das Kind zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensjahr ist. War das nicht der Fall, konnten Kinderbetreuungskosten in der Regel nur abgesetzt werden, soweit diese aus beruflichen Gründen entstanden sind.

In der Neuregelung ab 2012 kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kosten aus beruflichen oder privaten Gründen entstanden sind. Abgesetzt werden können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören nicht die Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.


Kindergeld:

Ab dem Jahr 2012 entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibetrag. Das bedeutet, dass Eltern auch für Kinder, die z. B. während des Erststudiums oder der Berufsausbildung hinzuverdienen, Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, egal, wie hoch der Verdienst des Kindes ist.

Die weitere Folge ist, dass die aufwändigen Nachweise im Antrag für Kindergeld entfallen.


Entfernungspauschale:

Die Berechnung zur Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde ebenfalls vereinfacht. Dies betrifft insbesondere Personen, die verschiedene Verkehrsmittel benutzen.


verbilligte Vermietung / Vermietung an Angehörige:

Soweit eine verbilligte Vermietung, insbesondere an Angehörige, vorliegt, können unter bestimmten Voraussetzungen nicht die vollständigen Werbungskosten aus der Vermietung in Abzug gebracht werden. Es muss zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil differenziert werden. Die anteiligen Werbungskosten für den entgeltlichen Teil können abgezogen werden, die Aufwendungen für den unentgeltlichen Teil können nicht in Abzug gebracht werden.

Ausgangspunkt zur Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung vorliegt, ist immer die ortsübliche Miete, die man in der Regel anhand des Mietspiegels ermitteln kann.

Bisher unterschied man folgende Fälle:
  1. tatsächliche Miete unter 56% der ortsüblichen Miete. Folge: Werbungskosten wurden vom Finanzamt nur anteilig anerkannt.

  2. tatsächliche Miete über 56% und unter 75%. Folge: Es muss ein Überschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren erstellt werden. Ist diese positiv, werden die Werbungskosten vollständig anerkannt, andernfalls nur anteilig.

  3. tatsächliche Miete über 75%. Folge: Vollständige Anerkennung der Werbungskosten.

Diese Regelung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2012 vereinfacht und wie folgt geändert:
  1. tatsächliche Miete unter 66% der ortsüblichen Miete. Folge: Werbungskosten wurden vom Finanzamt nur anteilig anerkannt.

  2. tatsächliche Miete über 66%. Folge: Vollständige Anerkennung der Werbungskosten.

Die Grenzen werden geändert. Nach neuem Recht wird bei einer Miete von mindestens 66% der ortsüblichen Miete von einer voll entgeltlichen Vermietung ausgegangen und die Werbungskosten können vollständig abgesetzt werden. Bei einer Vermietung zu einer Miete von weniger als 66% können die Werbungskosten nur anteilig abgesetzt werden. Die Totalgewinnprognose des alten Rechts wurde abgeschafft.


elektronische Rechnungen im Umsatzsteuergesetz:

Die Regelungen zur elektronischen Rechnung wurden entschärft und vereinfacht. Hierzu wurde ein BMF-Schreiben angekündigt. Eine ausführliche Erläuterung zu diesem Thema veröffentlichen wir Anfang 2012.

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