Solidaritätszuschlag - BFH-Urteil vom 21.07.2011
21. Juli 2011 - Von André Hundertmark, Steuerberater
Der Bundesfinanzhof (kurz: BFH) hat mit Urteil vom 21.07.2011 entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war und somit bestehen bleibt.
Die Klägerin hat jedoch noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht kann durchaus die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages feststellen.
Die Finanzämter haben die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in der Regel vorgenommen, diese aber als vorläufig erklärt. Dies bedeutet, dass durch das vorliegende Urteil nichts veranlasst werden muss, da das Urteil der bisherigen Rechtsprechung und somit der durchgeführten Steuerfestsetzung entspricht.
Sollte durch eine Beschwerde in Karlsruhe ein anderslautendes Urteil ergehen, würden die betroffenen Bescheide, soweit diese tatsächlich als vorläufig festgesetzt wurden, automatisch vom Finanzamt geändert werden.
Derzeit besteht, bei vorliegender Vorläufigkeit, keine Veranlassung aktiv zu werden.