Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelungen lt. BMF und BFH

Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelungen lt. BMF und BFH

Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelungen lt. BMF und BFH
20. Juli 2011 - Von André Hundertmark, Steuerberater

Mit BMF-Schreiben vom 02.03.2011 wurden Grundsätze zur Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers in der Einkommensteuer herausgegeben. Dies gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Grundsätzlich dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weder als Betriebsausgaben, noch als Werbungskosten abgezogen werden.

Falls ein häusliches Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen entgegen dem vorbezeichneten Grundsatz in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.

Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von € 1.250,00 je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern um einen Höchstbetrag. Die Kosten bis zum Höchstbetrag müssen nachgewiesen werden.

Sollten Sie Fragen zum Arbeitszimmer haben oder kommt der Ansatz der Kosten für ein Arbeitszimmer in Ihrer Jahressteuererklärung oder im Jahresabschluss in Frage, sprechen Sie uns bitte an.

Weitere Erläuterungen zum Thema Arbeitszimmer finden Sie hier.


BFH: Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer zu einer freiberuflichen Praxis
23. August 2011 - Von André Hundertmark, Steuerberater

Grundsätzlich kann auch für eine freiberufliche Praxis die Abzugsbeschränkung gelten, soweit diese die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird, wenn das Büro auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es darum, dass eine Vermischung des privaten Bereichs und des betrieblichen Bereichs nicht gegeben war, weil die freiberufliche Praxis in einem gesondert zu betretenden Anbau betrieben wird, dort Publikumsverkehr stattfindet, mehrere Mitarbeiter dort beschäftigt werden und es einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und Garderobe gibt. In diesem Fall kann von einem häuslichen Arbeitszimmer keine Rede sein und die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

In einem weiteren Fall werden die Kosten für das häusliche Büro eines Anwalts ohne Anwaltskanzlei voll anerkannt, obwohl sich das Büro in der häuslichen Sphäre seines privaten Hauses befindet. Hier ist ausschlaggebend, dass die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familenangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.

Gleiches gilt für die ärztliche Notfallpraxis. Hierbei handelt es sich in der Regel ebenfalls nicht um ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

Die vorbezeichneten Fälle sind jedoch nicht auf jeden Einzelfall anwendbar. Lassen Sie sich bitte beraten, ob der Wegfall der Abzugsbeschränkung auch für Ihren persönlichen Fall gilt.
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