Das häusliche Arbeitszimmer - Grundsätzliches/Begriffsbestimmungen
20. Juli 2011 - Von André Hundertmark, Steuerberater
Kosten für ein Arbeitszimmer können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich. Dabei muss es sich nicht unbedingt um Bürotätigkeiten handeln.
Beim Arbeitszimmer muss man zwischen dem häuslichen und dem außerhäuslichen Arbeitszimmer unterscheiden. Ein
häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Dies ist der Fall, wenn der Raum zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Hierzu können auch Keller oder Dachboden im Haus, worin sich die private Wohnung befindet, gehören.
Soweit es sich nicht um ein häusliches, sondern um ein
außerhäusliches Arbeitszimmer handelt, können die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abgesetzt werden, ohne dass die weiteren Voraussetzungen, die für das häusliche Arbeitszimmer gelten, erfüllt sein müssen. Die private Mitbenutzung muss aber auch unter 10% liegen. Eine außerhäusliches Arbeitszimmer liegt z. B. vor bei einer Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, wenn die Praxis an das Einfamilienhaus grenzt oder sich im selben Gebäude befindet, wie die Privatwohnung, wenn aber die Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und entsprechend eingerichtet sind. Ein anderes Beispiel ist ein Kellerraum, der eine andere Funktionen erfüllt als ein Arbeitszimmer, z. B. Warenlager.
Andere Beispiele für außerhäusliche Arbeitszimmer sind gesondert angemietet Wohnungen oder Büroräume, die nicht mit der privaten Wohnung im Zusammenhang stehen. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer kann auch die Gartenlaube sein, wenn diese als Büro eingerichtet ist und von außen durch Kunden betreten werden kann. Wichtig ist hierbei, dass man dieses Büro erreichen kann, ohne durch das private Haus oder die private Wohnung zu müssen. Lassen Sie bitte diese Abgrenzung im Zweifelsfall von uns prüfen.
Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten können alle Kosten abgesetzt werden, die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen, bzw. die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen, wie z. B. Miete, Gebäude-Abschreibung, Schuldzinsen, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten, Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen).
Wie vorbezeichnet erwähnt, können auch für ein
häusliches Arbeitszimmer die gesamten Kosten angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies ist der Fall, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen werden und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Entscheidend ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit.
Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, erfolgt keine Einzelbetrachtung, sondern es wird die Tätigkeit in Ihrer Gesamtheit beurteilt. Die Abgrenzung, ob der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt ist oftmals schwierig. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten.
Zumindest zum Teil sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten in Höhe von maximal € 1.250,00 abgesetzt werden. Dies betrifft z. B. Lehrer, weil diese oftmals für die Unterrichtsvorbereitungen in der Schule keinen Schreibtisch haben. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.
Eine Zusammenfassung zum Thema Arbeitszimmer finden Sie
hier.